Satzung
Satzung des Vereins „Deutsche Vereinigung für Sozialwissenschaftliche Arbeitsmarktforschung (SAMF) e.V.“
Fassung: Änderungsbeschlüsse der Mitgliederversammlung vom 23.2.2012, eingetragen beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg am 26.7.2012, AZ VR 19328 B. lfd. Nr. 5
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Deutsche Vereinigung für Sozialwissenschaftliche Arbeitsmarktforschung
(SAMF) e.V.“. - Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung und Durchführung sozialwissenschaftlicher Arbeitsmarktforschung, entsprechender Lehre und Publikation der Ergebnisse.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
- Austausch von für den Forschungsprozess relevanten Informationen;
- Diskussion der laufenden Forschung und wichtiger gesellschafts- und beschäftigungspolitischer Fragen, Organisation des wissenschaftlichen Diskurses in Form von Tagungen und Workshops;
- Ermittlung von Forschungsbedarf, Entwicklung von Forschungsperspektiven und Projektvorschlägen, Unterstützung bei der Bearbeitung von Forschungsprojekten und Koordination von Projekten
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an Amnesty International, Sektion der Bundesrepublik Deutschland e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden, die bereit sind, im Sinne der Vereinszwecke an den Aufgaben des Vereins mitzuwirken.
Anträge auf eine Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand; er stellt der Mitgliederversammlung die jeweiligen Neuaufnahmen vor. Der Vorstand kann die Aufnahme nur ablehnen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die eine Mitgliedschaft beantragende Person nicht bereit oder in der Lage ist, im Sinne der Vereinszwecke an den Aufgaben des Vereins mitzuwirken. Vom Vorstand abgelehnte Antragstellerinnen können sich mit ihrem Antrag an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung wenden, die die Aufnahme beschließen kann.
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt oder durch die Streichung von der Mitgliederliste. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorsitzenden des Vereins oder ihrer Stellvertreterin.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden,
wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Das gestrichene Mitglied kann gegen die Streichung unter Geltendmachung besonderer Gründe Widerspruch bei der Vorsitzenden oder ihrer Stellvertreterin einlegen, über den Widerspruch entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung;
- der Vorstand.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte die Vorsitzende, die Stellvertreterin der Vorsitzenden, die Schatzmeisterin und die Schriftführerin. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt höchstens dreieinhalb Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Die Amtsperiode kann von der Mitgliederversammlung für vorzeitig beendet erklärt werden. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende vertreten. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- die Aufnahme von Mitgliedern und ggf. die Streichung von Mitgliedern von der Mitgliederliste;
- die Koordination aller Aktivitäten des Vereins;
- die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr und die Erstellung eines Jahresberichts;
- die Vorbereitung und Einberufung der jährliche Mitgliederversammlung;
- die Einstellung von Personal und die Bestimmung der von ihm wahrzunehmenden Arbeitsaufgaben.
Der Vorstand regelt seine Arbeit und die Aufgaben des Personals im Rahmen einer Geschäftsordnung.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von der Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von der stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter die Vorsitzende oder die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Leiterin der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung wird von der Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes wird eine Niederschrift angefertigt, die von der Versammlungsleiterin und der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kooptiert der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen aus dem Kreis der Mitglieder.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel jährlich, mindestens alle 24 Monate statt. Sie wird durch die Vorsitzende oder Stellvertreterin einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens 4 Wochen vor der
Versammlung.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können von der Vorstandsvorsitzenden oder Stellvertreterin jederzeit unter Einhaltung einer Einladungsfrist von einer Woche einberufen werden. Die Vorstandsvorsitzende oder Stellvertreterin hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich, spätestens jedoch binnen 2 Monaten einzuberufen, wenn dies mindestens 1/5 der ordentlichen Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangt.
(3) Der ordentliche Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstands;
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
- Festsetzung von Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags;
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen, im Widerspruchsfalle über die Aufnahme von Mitgliedern oder die Streichung von Mitgliedern von der Mitgliederliste, über die Auflösung des Vereins;
- Beschlussfassung über Anträge von Vereinsmitgliedern, die spätestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der Vorsitzenden eingereicht sein müssen.
(4) Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand festgesetzt. Über Anträge auf Ergänzung in der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.
(5) Jede ordnungsgemäß eingeleitete Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Sie fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen außer Betracht bleiben. Zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(6) Wahlen und andere Abstimmungen erfolgen offen, sofern die Mitgliederversammlung im Einzelfall nichts anderes beschließt.
(7) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzusetzen, das von der jeweiligen Versammlungsleiterin und der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.
§ 8 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Zur Beschlussfassung der Auflösung des Vereins bedarf es einer Anwesenheit von mindestens 2/3 der ordentlichen Mitglieder. Sind weniger als 2/3 der Mitglieder erschienen, so kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen, innerhalb einer Frist von 4 Wochen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
§ 9 Übergangsvorschrift
Sofern vom Registergericht oder vom Finanzamt Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.